Satzung


Stand 14.05.2022


§1 Name und Sitz des Vereins:
Der Verein, gegründet am 4.02.2007 führt den Namen:
„Hundesportfreunde Gensingen e.V.“.
Sitz des Vereins ist 55457 Gensingen.

 

 

 

§2 Zweck des Vereins:

 

a) Zweck:
Zweck des Vereins ist die sportliche und sinnvolle Ausbildung der Hunde, deren Leistungssteigerung und der artgerechten Hundehaltung zum gesellschaftlichen Nutzen. Der Satzungszweck verwirklicht durch Schaffung vielfältiger Möglichkeiten der sinnvollen und aktiven Freizeitgestaltung durch Übungen und Sport mit dem Hund, sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen. Er setzt sich außerdem für eine Mitarbeit von Kindern und Jugendlichen ein und unterstützt die Entwicklung junger Menschen im Umgang mit Hunden

 

b) Gemeinnützigkeit:
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft:

 

a) Beitritt:
Dem Verein kann jeder Hundefreund beitreten, der die Satzung und die Geschäftsordnung anerkennt. Die Satzung und Geschäftsordnung wird ausgehändigt. Die Beitrittserklärung muss schriftlich geschehen. Der Vorstand entscheidet über den Beitritt.

 

b) Ende der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss schriftlich bis zum 30. September des Austrittjahres bei einem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle vorliegen.

 

c) Erlöschen der Mitgliedschaft:
Ausschluss kann bei unehrenhaften, sowie unsportlichen Handlungen erfolgen, die gegen die Ordnung und die innere Ruhe des Vereins gerichtet sind, oder die gesellschaftlichen Formen erheblich verletzen.

 

d) Mitgliedschaft in Verbänden:
Für den Verein sind die Bestimmungen der vom VDH, dhv und HSVRM im Rahmen ihrer Zuständigkeit erstellten Erlassungen, Satzungen und Ordnungen verbindlich und der Verein unterwirft sich insofern der Vereinsstrafgewalt dieser Verbände.

§4 Beitrag:


Die Höhe des Jahresbeitrages und die Aufnahmegebühr werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und sind in der Geschäftsordnung abgedruckt. Der
Jahresbeitrag muss bis 31. März des Jahres geleistet sein. Mitglieder, die den fälligen Jahresbeitrag innerhalb der ersten drei Monate des Jahres trotz Mahnung nicht geleistet haben, können durch den Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Beiträge werden durch Einzugsermächtigung eingezogen


§5 Der Vorstand:


I. Der Vorstand besteht aus:
1) dem 1. Vorsitzenden
2) dem 2. Vorsitzenden
3) dem Geschäftsführer
4) dem Schriftführer
5) bis zu 3 Beisitzern

II.  Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind in der Geschäftsordnung geregelt.

III. Gesetzliche Vertretung:
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist:
Der 1. Vorsitzende
Der 2. Vorsitzende
Jeder einzelne Vorsitzende ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu
vertreten.

IV. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Kassenprüfer:


Die zwei von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählten Kassenprüfer prüfen vor der Mitgliederversammlung die Kasse und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.


§7 Mitgliederversammlung:


1) Alljährlich findet im ersten Quartal eine Mitgliederversammlung statt. Diese ist durch den 1. Vorsitzenden mit Genehmigung des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen einzuberufen. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (BGB Bestimmungen). Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig. Die Einberufung erfolgt per E- Mail an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich (§ 33 BGB). Die Änderung der Satzung muss Gegenstand der Einladung sein.


2) Vorstandswahlen:
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist statthaft. Die Wahl des Vorstandes kann durch eine öffentliche oder geheime Abstimmung erfolgen. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.


3) Nichtzulassung zur Wahl zum Vorstand:
Wer durch sein Handeln für den Verein einen erheblichen Nachteil bewirkt hat, kann für die Dauer von 5 Jahren nicht in den Vorstand gewählt werden. Dies betrifft insbesondere Mitglieder, die aus dem Vorstand entlassen wurden, oder ohne wichtigen Grund von ihrem Vorstandsamt zurückgetreten sind. Über die vom Vorstand beschlossene Nichtzulassung zur Wahl wird an der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt.


4) Außerordentliche Mitgliederversammlung:
Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig.
Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag stellen.

 

5) Versammlungsprotokoll:
Der Schriftführer führt das Protokoll der Mitgliederversammlung. Es ist von ihm und einem der beiden Vorsitzenden zu unterschreiben.


6) Versammlungsleiter:
Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er wird bei Verhinderung von einem seiner Stellvertreter vertreten. Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.


7) Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
a) Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit, Totenehrung; Bekanntgabe der Tagesordnung. Verlesen und Genehmigung des Protokolls der letzten
Mitgliederversammlung.
b) Entgegennahme der Berichte der Vorsitzenden und des Geschäftsführers und Aussprache zu diesen Berichten.
c) Berichte der Kassenprüfer und Entlastung des Geschäftsführers, Kassenwarts und des gesamten Vorstandes.
d) Wahl eines Wahlleiters.
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
f) Beschlussfassung der eingegangenen Anträge und Satzungsänderungen.
g) Verschiedenes.


§8 Auflösung des Vereins:


Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden und mindestens von einem Viertel der eingetragenen Mitglieder unterschrieben sein. Zur Durchführung des Antrages auf Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, welcher der Verein ansässig ist. Diese hat es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Tierschutz zu verwenden.


§9 Geschäftsordnung


Der Vorstand ist berechtigt eine Geschäftsordnung zu erstellen.

§10 Schlussbestimmung


Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 04.03.2007, 14.03.2009, 27.03.2010, 11.02.2017 und 14.05.2022 geändert.


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Satzung Hundesportfreunden Gensingen e. V.
Satzung Stand 14.05.2022.pdf
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